Grundsätzlich kann durch Anrufung einer Gütestelle ein Anspruch vor Verjährung geschützt werden (vgl. § 204 I Ziff. 4 BGB). Voraussetzung ist die Einreichung eines Güteantrags durch eine der beiden Seiten.
Das Güteverfahren ist Teil der außergerichtlichen Streitschlichtung. Hier wird versucht, einen Streit zunächst außerhalb eines Gerichts vor einer unabhängigen Güte- oder Schlichtungsstelle mit Hilfe einer unparteiischen und unabhängigen Person beizulegen. Aufgabe dieser Person ist es eine Einigung zu vermitteln. Die Einigungsentscheidung liegt dabei ausschließlich bei den Parteien. Kommt eine Einigung zustande, ist dies für alle Beteiligten mit weniger zeitlichem Aufwand verbunden und es entstehen wesentlich geringere Kosten als vor Gericht. Zusätzlich können Verjährungsprobleme durch Einschaltung einer solchen Stelle einfach und kostengünstig gelöst werden.
Bei dem primären Ziel der Verjährungshemmung ist die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen, z.B. im Fall der expliziten Vorab-Verweigerung des Anspruchsgegeners zur Teilnahme an einem Güteverfahren (vgl. BGH-Urteil vom 28.10.2015, Az. IV ZR 526/14). <br><br>
Weitere Details: Gütestelle im HfG